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Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Neuhaus am Rennweg

Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 25. Mai 2004 (Benutzungssatzung) Aufgrund der §§ 2, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S 41) erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg nachfolgende Satzung:

§ 1 Allgemeine Aufgaben

(1) Die Stadtbibliothek Neuhaus am Rennweg ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Stadt Neuhaus am Rennweg.
(2) Die Stadtbibliothek hat die Aufgabe, Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Tonund Datenträger zu Zwecken der Information der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung, zur Unterhaltung und Freizeitgestaltung bereitzustellen.
(3) Bei Bedarf können nach Maßgabe des Haushaltes unselbständige Zweigstellen der Stadtbibliothek in den Ortsteilen Piesau, Scheibe-Alsbach und Steinheid der Stadt Neuhaus am Rennweg betrieben werden. Für diese unselbständigen Zweigstellen gelten die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung und weiterer auf ihr basierender Satzungen und Ordnungen uneingeschränkt.

§ 2 Benutzungsberechtigung

(1) Natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen oder, Bildungsinstitute und Dienststellen sind in Rahmen dieser Satzung und des geltenden Rechts berechtigt, die Stadtbibliothek zu benutzen.
(2) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr dürfen die Stadtbibliothek nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person nutzen.

§ 3 Anmeldung

(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter der Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Dazu ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums notwendig. Die Änderung der Wohnanschrift ist den Mitarbeitern der Stadtbibliothek innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen. Die Anmeldung kann ausschließlich in der Stadtbibliothek selbst erfolgen, ausdrücklich nicht in einer unselbständigen Zweigstelle in einem Ortsteil.
(2) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt mit seiner Unterschrift diese Benutzungssatzung an und erklärt sich gleichzeitig damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zu Zwecken der Ausleihverbuchung gegebenenfalls auch elektronisch gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt 1 Jahr nach Einstellung des Falles bzw. nach Beendigung des Benutzungsrechtes der Stadtbibliothek.
(3) Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie über sieben Jahre sind und eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung angefallener Gebühren. Bei Jugendlichen über 16 Jahren kann auf diese Einverständniserklärung verzichtet werden, sofern ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument vorliegt.
(4) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können die Stadtbibliothek durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten nach § 3 (2) dieser Satzung gilt die Kenntnisnahme der Satzung auch mit Wirkung für diese Institutionen als bestätigt.

§ 4 Benutzerausweis

(1) Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Er gilt nur in Verbindung mit einem Personalausweis oder einem gleichgestellten Ausweisdokument. Mit der Ausstellung des Benutzerausweises sind gleichzeitig die Gebühren gem. § 1 (1) der Gebührensatzung zu entrichten. Die Mitarbeiter der Stadtbibliothek Neuhaus am Rennweg sind berechtigt, sich von dem Benutzer jederzeit den Benutzerausweis in Verbindung mit dem Personalausweis oder einem anderen gleichgestellten Ausweisdokument vorlegen zu lassen.
(2) Der Verlust des Benutzerausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Nach einer Sperrfrist von 4 Wochen kann ein Ersatzausweis ausgestellt werden. Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist eine Gebühr gemäß § 1 (2) der Gebührensatzung zu zahlen.
(3) Der Benutzerausweis hat Gültigkeit für ein Jahr vom Datum der Anmeldung an.

§ 5 Ausgabe der Medien

(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien (Bücher, Tonträger, Spiele u.ä.) ausgeliehen. Ausgenommen sind Präsenzbestände (Informationsbestand), die nur in den Bibliotheksräumen benutz werden dürfen. In besonderen Fällen und bei bestimmten Medien kann die Leihfrist gesondert festgelegt werden.
(2) Die Leihfrist beträgt in der Regel:

a) für Bücher 4 Wochen
b) für Zeitungen/Zeitschriften, Spiele, CD´s, Tonbandkasseten, CD-Rom´s 2 Wochen
c) für DVD´s und Videokassetten 1 Woche

Bücher können vor Ablauf auf Antrag einmalig verlängert werden, wenn keine Vorbestellungen vorliegen. Auf Verlangen ist dabei das entliehene Buch bzw. die entliehene Bücher vorzulegen. Für bestimmte Bücher kann die Stadtbibliothek die Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Sind Bücher mehrfach vorbestellt, kann die Stadtbibliothek die Ausleihfrist verkürzen.
(3) Ausgeliehene Medien können gegen die Entrichtung einer Gebühr gem. § 1 (4) der Gebührensatzung vorbestellt werden. Die Vorbestellung kann auf bestimmt Medien beschränkt werden.
(4) Die Stadtbibliothek Neuhaus am Rennweg ist berechtigt, die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medien aus sachdienlichen Gründen zu beschränken und ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
(5) Bei der Überschreitung der Ausleihfrist werden vom Benutzer unabhängig vom Zugang einer Mahnung Gebühren (Säumnisgebühren) gem. § 1 (5) der Gebührensatzung erhoben. Werden die entliehenen Medien nicht rechtzeitig zurückgegeben, so wird der Benutzer schriftlich gemahnt, wenn die Ausleihfrist um mehr als eine Woche überzogen ist. Bei Minderjährigen wird diese Mahnung an die Erziehungsberechtigten gerichtet. Die hinsichtlich der Mahnung entstehenden Kosten (Mahngebühren gem. § 1 (6) der Gebührensatzung) sind vom Benutzer zu erstatten. Nach erfolgloser Mahnung hat die Stadtveraltung Neuhaus am Rennweg das Recht, die Medien abzuholen. Diese Abholung ist gebührenpflichtig gem. § 1 (9) der Gebührensatzung.
(6) Die Bibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
(7) Die Benutzer können Kopien von Bibliotheksgut anfertigen, wenn der Zustand der Medien dies erlaubt und die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachtet werden. Die Benutzer haften für jede Verletzung des Urheberrechts.

§ 6 Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer sind verpflichtet die Medien und Einrichtungen der Stadtbibliothek Neuhaus am Rennweg sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung, Beschmutzung und sonstigen Veränderungen zu bewahren. Auch Unterstreichungen und Randbemerkungen gelten als Beschädigung.
(2) Die Benutzer haben den Zustand der ihnen übergebenen Medien zu prüfen und eventuell vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden an Geräten, die durch die Benutzung entliehener Medien entstanden sind.
(3) Die Benutzer haben den Verlust oder die Beschädigung der von ihnen entliehenen Medien unverzüglich anzuzeigen. Es ist ihnen untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Für jede Beschädigung oder jeden Verlust ist der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter schadenersatzpflichtig. Er haftet für jeden Verlust in Höhe des Neuwertes, für jede Beschädigung in Höhe der Reparaturkosten sowie für die unzulässige Weitergabe an Dritte.
(5) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

§ 7 Ausschluss der Benutzung

(1) Die Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd durch schriftliche Verfügung des Leiters der Stadtbibliothek Neuhaus am Rennweg von der Benutzung ausgeschlossen werden. Eine Erstattung der Benutzungsgebühr erfolgt in diesen Fällen nicht. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben vom Ausschluss der Benutzung unberührt.
(2) Die Stadtbibliothek darf von Personen, die an einer nach dem geltenden Bundesseuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, nicht benutzt werden.

§ 8 Öffnungszeiten

Die Stadtbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden durch Aushang bekanntgegeben.

§ 9 Hausordnung

Jeder Benutzer ist der für die Stadtbibliothek erlassenen Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung wird von der Bürgermeisterin erlassen. Sie hängt in den Räumen der Stadtbibliothek aus.

§ 10 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Gebühren erhoben., die in der Gebührensatzung der Stadtbibliothek festgelegt sind.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. September 2020 in Kraft.